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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 7 U 132/06
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 7 U 132/06
verkündet am : 26.01.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Langematz und Sellin
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin - 11 O 481/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.955,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 7.955,78 EUR gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO.
Die drei streitgegenständlichen Zahlungen wurden in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Unstreitig war die Schuldnerin zum Zeitpunkt dieser Zahlungen bereits zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO. Ebenso unstreitig sind andere Gläubiger durch diese Zahlungen benachteiligt worden, § 129 Abs. 1 InsO.
Die Beklagte hatte auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Beklagten die positive Kenntnis i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch das Schreiben des Rechtsanwalts Snnnnnn vom 12. August 2004 (Anl. K 23) vermittelt worden. In diesem Schreiben teilt der mit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragte Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass "nach überschlägiger Auswertung der bereits vorliegenden Informationen" die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Das reicht für die gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 InsO geforderte Kenntnis aus. Daran ändert nichts, dass der Information nur die "überschlägige Auswertung der bereits vorliegenden Informationen" zugrunde lag. Die "überschlägige Auswertung der bereits vorliegenden Informationen" begründet deutlich mehr als nur einen Verdacht. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Schreiben vom 12. August 2004 mitgeteilt wurde, dass geprüft werde, ob die Gesellschaft saniert und damit ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen vermieden werden könne. Dass steht einer Zahlungsunfähig gerade nicht entgegen, sondern begründet allenfalls die Hoffnung, dass unter günstigen Umständen die Zahlungsunfähigkeit ggf. noch beseitigt werden könne. Das ändert aber nichts daran, dass die Zahlungsunfähigkeit zunächst vorlag und nicht mehr beseitigt worden ist.
Hinzu kommt, dass die Ansprüche der Beklagten nicht etwa vollständig befriedigt wurden, sondern dass am 13. August 2004 lediglich die Arbeitnehmeranteile, nicht aber die Arbeitgeberanteile gezahlt wurden. Letztere wurden zwar im September 2004 nachgezahlt, außerdem wurden im Oktober 2004 auch die Arbeitgeberanteile für den Monat September 2004 nachgezahlt. Die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, die ihr mit dem Schreiben vom 12. August 2004 vermittelt worden war, konnte durch die Zahlungen nicht beseitigt werden; denn die Beklagte wusste aufgrund des vorerwähnten Schreibens, dass sie wegen der mit Strafe bedrohten Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vor anderen Gläubigern bevorzugt befriedigt werden sollte. Sie Konnte daher nicht annehmen, die Schuldnerin hätte ihre Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen.
Es trifft entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, etwa in den Entscheidungen des BGH vom 27. Mai 2003 (ZIP 2003, 1506) und des OLG Stuttgart, ZIP 204, 129, die zu § 133 InsO und damit zu hier nicht vergleichbaren Fällen ergangen sind, weitaus aussagekräftigere Umstände für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners angenommen worden sind. Eine aussagekräftigere Information durch den Schuldner als die, er sei zahlungsunfähig, kann kein Gläubiger erwarten. Hier kommt zu der Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit hinzu, dass die Schuldnerin zugleich angekündigt hat, zunächst nur die Arbeitnehmeranteile für Juli 2004 zu zahlen. Mit der Zahlung der Arbeitgeberanteile hat sie sich daher selbst in Verzug gesetzt und damit ihren Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit untermauert.
2. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 288 Abs. 1 BGB begründet.
3. Die Berufung des Klägers musste danach in vollem Umfang Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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